Änderung der Garten und Bauordnung / Abbau von Fahnenmasten in Kleingartenparzellen
Am 03.04.202 wurde der Vorstand des Kleingartenvereins Randenbergfeld durch den Kreisverband informiert, dass die Garten-und Bauordnung geändert wurde und Fahnenmasten nicht mehr erlaubt und sofort abzubauen sind. Diese Entscheidung ist ohne die Mitwirkung der Vereine bzw. Vereinsvorstände getroffen worden. Aus verschiedenen Gründen hat der Vorstand mit Schreiben vom 18.05.2020 beim Kreisverband Mülheim interveniert und gebeten, die Änderungen der Garten- und Bauordnung zurückzunehmen. Leider wurde vor einem internen Diskussions - oder Abstimmungsprozess die Änderung der Garten- und Bauordnung veröffentlicht. Um unseren Vereinsmitgliedern die Position des Vorstands mitzuteilen, haben wir nun ebenfalls den öffentlichen Weg gewählt und geben ihnen das Schreiben des Vereinsvorstands des Kleingartenvereins Randenbergfeld mit Begründungen, die aus unserer Sicht gegen eine Änderung der Garten - und Bauordnung sprechen, zur Kenntnis.
Sehr geehrte Gartenfreunde,
Ihren Beschluss zur Änderung der Garten –und Bauordnung vom 07.05.2020 haben wir zur Kenntnis genommen.
Nach Prüfung des neuen § 2.1 der Garten- und Bauordnung ist aus unserer Sicht das Verbot zum Hissen von Flaggen und die Forderung zum Abbau der Fahnenmasten nicht verhältnismäßig und unseren Vereinsmitgliedern gegenüber nicht durchsetzbar.
Zunächst stellt sich die Frage nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gegenstands. Z.B. beim Betrieb eines Trampolins kann auch bestimmungsgemäße Nutzung zu Belästigungen durch Lärm führen. Bei der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Fahnenmastes und dem hissen einer Flagge sind jedoch keine Störungen oder Belästigungen des Umfelds zu befürchten. Die in der Begründung genannten Argumente halten wir für nicht stichhaltig, da die beispielsweise angeführte Lärmbelästigung durch einfach umsetzbare Maßnahmen abgestellt werden kann.
Weiterhin führen Sie an, dass das hissen juristisch umstrittener Flaggen Unruhe in der Bevölkerung auslösen kann oder negative Auswirkung auf die Außenwirkung bzw. das Image der jeweiligen Anlage hat. Dies setzt allerdings einen nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch im o.g. Sinne voraus und stellt zudem eine strafbare Handlung gem. § 86a StGB dar. Es ist unseren Vereinsmitgliedern und Pächtern nicht vermittelbar, dass strafbare Handlungen einzelner Personen zu einem Eingriff in ihre Eigentumsrechte, wie die von Ihnen durchgeführte Änderung der Garten- und Bauordnung, führen. Die trifft umso mehr zu, als das der Einzelfall, auf den Ihre Initiative zurückgeht, weder strafbar noch juristisch umstritten war, sondern nur auf die subjektive Irritation einzelner Personen zurückzuführen war.
In der Rechtsprechung wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass das hissen von Flaggen ein Ausdruck der freien Meinungsäußerung darstellt und durch Art. 5 GG gedeckt ist. An Einschränkungen durch nachrangiges Recht sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Die Änderung der Garten- und Bauordnung als Pachtgrundlage erfüllt diese Anforderungen aus unserer Sicht nicht.
Auch die Forderung nach Abriss der bestehenden Fahnenmasten ist aus rechtlicher Sicht z.B. im Sinne von Fragen des Bestandsschutzes sowie einschlägiger Vorschriften bestenfalls mit Unsicherheiten behaftet. Im Übrigen wird bestritten, dass es sich bei einem Fahnenmast um eine genehmigungsbedürftige, bauliche Nebenanlage i.S. des § 3.1 der Garten –und Bauordnung handelt.
Es ist absehbar und nachvollziehbar, dass die Pächter der Kleingartenanlage Randenbergfeld e.V. aus den o.g. Gründen der Aufforderung zur Befolgung des neuen § 2.1 der Garten – und Bauordnung nicht widerspruchslos nachkommen. Insbesondere die Tatsache, dass der Kreisverband Mülheim zur Lösung eines Einzelfalls alle Kleingärtner zur Verantwortung zieht, wird bei den Vereinsmitgliedern für großen Unmut sorgen.
Wir bitten Sie, aus den oben genannten Gründen den Beschluss zur Änderung der Garten- und Bauordnung vom 07.05.2020 zu revidieren.
Mit freundlichen Grüßen
Kleingartenverein Randenbergfeld e.V.
Der Vorstand